Satzung des Bürgervereins Neureut-Heide e.V.
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Satzung
§ 1
Der am 5. 12.
1953 in Karlsruhe-Neureut gegründete Verein führt den Namen
Bürgerverein Neureut-Heide e.V.
Der Sitz des
Vereins ist Karlsruhe. Der Verein ist unter Register Nr. 130 im
Vereinsregister des Registergerichts in Karlsruhe eingetragen
und führt den Zusatz e.V.
§ 2
Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne der § 51 ff. AO 1977, insbesondere die in § 52 Abs. 2 AO 1977
genannte Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes und
des Heimatgedankens, der Jugend- und Altenhilfe, sowie
allgemeine Interessen der Bewohner der Heide und der
angrenzenden Wohngebiete.
Die Arbeit des
Vereins vollzieht sich auf demokratischer Grundlage und unter
Einhaltung absoluter politischer und konfessioneller
Neutralität. Der Verein ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der
Karlsruher Bürgervereine.
§ 3
Der Verein
verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aufgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Als ordentliche
Mitglieder können jeder volljährige und im Besitz der
bürgerlichen Ehrenrechte befindliche Bürger sowie juristische
Personen aufgenommen werden. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht
nicht.
§ 5
Die Aufnahme
der Mitglieder erfolgt nach schriftlicher Beitrittserklärung.
Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Seine Entscheidung ist endgültig.
§ 6
Ordentliche
Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht
haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie
behalten die vollen Rechte eines ordentlichen Mitglieds, sind
jedoch von der Beitragspflicht befreit.
§ 7
Die
Mitgliedschaft endet durch
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss.
Der Austritt
ist schriftlich zu erklären und kann jederzeit erfolgen, wird
jedoch erst zum 31. 12. des laufenden Jahres rechtskräftig und
entbindet nicht von der Zahlung des Jahresbeitrags.
Der Ausschluss
ist bei vereinsschädigendem Verhalten durch Beschluss des
Vorstandes nach vorheriger Anhörung des Betroffenen jederzeit
möglich.
Das Mitglied
ist schriftlich zum Anhörungstermin einzuladen. Ohne Anhörung
kann ausgeschlossen werden, wer seinen Mitgliedsbeitrag trotz
mehrfacher Mahnung bis zum Jahresende nicht bezahlt. Die
Entscheidung des Vorstands ist endgültig.
§ 8
Jedes
ordentliche Mitglied zahlt einen im voraus zu entrichtenden
Jahresbeitrag. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der
Hauptversammlung beschlossen. Der Jahresbeitrag ist sofort
fällig und spätestens bis zum 30. 4. des Beitragsjahres zu
entrichten.
§ 9
Die Organe des
Vereins sind:
a) die
Hauptversammlung
b) der
Vorstand.
§ 10
Der Vorstand
setzt sich zusammen aus:
a) dem
Vorsitzenden
b) den beiden
gleichberechtigten Stellvertretern
c) dem
Schriftführer
d) dem
stellvertretenden Schriftführer
e) dem
Hauptkassier
f) bis zu fünf
Beisitzern.
Der Vorstand
beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und
seine Stellvertreter vertreten, die jeweils einzeln
vertretungsberechtigt sind.
§ 11
Der Vorstand
wird von der Hauptversammlung in geheimer Wahl mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl kann auf Beschluss
der Hauptversammlung auch per Akklamation durchgeführt werden.
Die Tätigkeit
der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
§ 12
Die
Hauptversammlung findet alljährlich im 1. Quartal statt. Hierzu
ist durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter
mindestens 14 Tage vorher unter Angabe von Termin und Ort der
Hauptversammlung sowie der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
Anträge der Mitglieder zur Hauptversammlung müssen spätestens
acht Tage vorher schriftlich dem Vorsitzenden oder einem seiner
Stellvertreter zugegangen sein.
§ 13
Die
Tagesordnung für die Hauptversammlung muss mindestens folgende
Punkte enthalten:
1. Bericht des
Vorstands
2. Bericht des
Hauptkassiers
3. Bericht der
Kassenprüfer
4.
Verschiedenes.
§ 14
Die
Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen müssen jedoch mit
2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
über alle
Vorstandssitzungen und Hauptversammlungen des Vereins sind vom
Schriftführer oder einer vom Vorsitzenden zu ernennenden Person
Protokolle zu führen, welche von ihm und dem Vorsitzenden oder
einem Stellvertreter zu unterzeichnen sind.
§ 15
Die Kassen- und
Rechnungsführung des Vereins ist durch zwei auf die Dauer von
zwei Jahren von der Hauptversammlung zu wählende Kassenprüfer zu
überwachen und mindestens vor jeder ordentlichen oder
außerordentlichen Hauptversammlung zu prüfen. Über das Ergebnis
der Prüfung haben sie in der Hauptversammlung zu berichten.
§ 16
Eine
außerordentliche Hauptversammlung ist zum frühestmöglichen
Zeitpunkt unter Beachtung der Bestimmungen des § 12 Satz 2
einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder
mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen
schriftlich beantragt.
§ 17
Eine etwaige
Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck
einberufenen „außerordentlichen Hauptversammlung" beschlossen
werden. Der Auflösungsbeschluss hat nur dann Gültigkeit, wenn
mindestens 2/3 aller Mitglieder erschienen sind und davon
mindestens 3/4 für die Auflösung stimmen. Diese Hauptversammlung
hat einen Liquidator zu wählen, der die Abwicklung durchführt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Karlsruhe, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige
Zwecke im Wirkungsbereich des Vereins nach Vorschlag der
Ortsverwaltung Neureut zu verwenden hat.
§ 18
Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 19
Die vorliegende
Satzung des Bürgervereins Neureut-Heide e.V. tritt am Tage der
Genehmigung durch die Hauptversammlung in Kraft.
Karlsruhe, 28.
Februar 1980
Herbert Nees, 1.Vorsitzender
Hans Grittmann, stellv.Vors.
Dr. Heinz Schäfer, stellv.Vors
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