Satzung

 

eingestellt im Mai 2008

Satzung des Bürgervereins Neureut-Heide e.V.

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Satzung

§ 1

Der am 5. 12. 1953 in Karlsruhe-Neureut gegründete Verein führt den Namen

 Bürgerverein Neureut-Heide e.V.

 Der Sitz des Vereins ist Karlsruhe. Der Verein ist unter Register Nr. 130 im Vereinsregister des Registergerichts in Karlsruhe eingetragen und führt den Zusatz e.V.

§ 2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der § 51 ff. AO 1977, insbesondere die in § 52 Abs. 2 AO 1977 genannte Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes und des Heimatgedankens, der Jugend- und Altenhilfe, sowie allgemeine Interessen der Bewohner der Heide und der angrenzenden Wohngebiete.
Die Arbeit des Vereins vollzieht sich auf demokratischer Grundlage und unter Einhaltung absoluter politischer und konfessioneller Neutralität. Der Verein ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der Karlsruher Bürgervereine.

§ 3

Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Als ordentliche Mitglieder können jeder volljährige und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche Bürger sowie juristische Personen aufgenommen werden. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

§ 5

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt nach schriftlicher Beitrittserklärung. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Seine Entscheidung ist endgültig.

§ 6

Ordentliche Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie behalten die vollen Rechte eines ordentlichen Mitglieds, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

§ 7

Die Mitgliedschaft endet durch

a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss.

Der Austritt ist schriftlich zu erklären und kann jederzeit erfolgen, wird jedoch erst zum 31. 12. des laufenden Jahres rechtskräftig und entbindet nicht von der Zahlung des Jahresbeitrags.
Der Ausschluss ist bei vereinsschädigendem Verhalten durch Beschluss des Vorstandes nach vorheriger Anhörung des Betroffenen jederzeit möglich.
Das Mitglied ist schriftlich zum Anhörungstermin einzuladen. Ohne Anhörung kann ausgeschlossen werden, wer seinen Mitgliedsbeitrag trotz mehrfacher Mahnung bis zum Jahresende nicht bezahlt. Die Entscheidung des Vorstands ist endgültig.

§ 8

Jedes ordentliche Mitglied zahlt einen im voraus zu entrichtenden Jahresbeitrag. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Hauptversammlung beschlossen. Der Jahresbeitrag ist sofort fällig und spätestens bis zum 30. 4. des Beitragsjahres zu entrichten.

§ 9

Die Organe des Vereins sind:

a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand.

§ 10

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem Vorsitzenden
b) den beiden gleichberechtigten Stellvertretern
c) dem Schriftführer
d) dem stellvertretenden Schriftführer
e) dem Hauptkassier
f) bis zu fünf Beisitzern.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und seine Stellvertreter vertreten, die jeweils einzeln vertretungsberechtigt sind.

§ 11

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl kann auf Beschluss der Hauptversammlung auch per Akklamation durchgeführt werden.
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

§ 12

Die Hauptversammlung findet alljährlich im 1. Quartal statt. Hierzu ist durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter mindestens 14 Tage vorher unter Angabe von Termin und Ort der Hauptversammlung sowie der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Anträge der Mitglieder zur Hauptversammlung müssen spätestens acht Tage vorher schriftlich dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter zugegangen sein.

§ 13

Die Tagesordnung für die Hauptversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

 1. Bericht des Vorstands
 2. Bericht des Hauptkassiers
 3. Bericht der Kassenprüfer
 4. Verschiedenes.

§ 14

Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen müssen jedoch mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
über alle Vorstandssitzungen und Hauptversammlungen des Vereins sind vom Schriftführer oder einer vom Vorsitzenden zu ernennenden Person Protokolle zu führen, welche von ihm und dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter zu unterzeichnen sind.

§ 15

Die Kassen- und Rechnungsführung des Vereins ist durch zwei auf die Dauer von zwei Jahren von der Hauptversammlung zu wählende Kassenprüfer zu überwachen und mindestens vor jeder ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung haben sie in der Hauptversammlung zu berichten.

§ 16

Eine außerordentliche Hauptversammlung ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt unter Beachtung der Bestimmungen des § 12 Satz 2 einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt.

§ 17

Eine etwaige Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen „außerordentlichen Hauptversammlung" beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss hat nur dann Gültigkeit, wenn mindestens 2/3 aller Mitglieder erschienen sind und davon mindestens 3/4 für die Auflösung stimmen. Diese Hauptversammlung hat einen Liquidator zu wählen, der die Abwicklung durchführt. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Karlsruhe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Wirkungsbereich des Vereins nach Vorschlag der Ortsverwaltung Neureut zu verwenden hat.

§ 18

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 19

Die vorliegende Satzung des Bürgervereins Neureut-Heide e.V. tritt am Tage der Genehmigung durch die Hauptversammlung in Kraft.

 Karlsruhe, 28. Februar 1980

Herbert Nees, 1.Vorsitzender
Hans Grittmann, stellv.Vors.
Dr. Heinz Schäfer, stellv.Vors

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